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Geschrieben von Super User.

Werbungskosten bei Verwendung eines Firmen-PKW für ein zweites Dienstverhältnis VwGH erlaubt Geltendmachung

Stand: 05.09.2017

Darf ein Dienstnehmel-, dem für die Privatnutzung eines Firmen-PKW ein Sachbezug hinzugerechnet wird, bei Verwendung dieses Fahrzeuges für ein zweites Dienstverhältnis Werbungskosten geltend machen? Ja- er darf. Dies hat der VwGH unlängst entschieden

(VwGH 27.4.2017, 2016/15/0078].

Im Anlassfall wurde einem Dienstnehmer im Rahmen seines ersten Dienstverhältnisses ein Firmen-PKW auch zur Privatnutzung zur Verfügung gestellt. Da er damit außerbetriebliche Fahrten von 16.000 km im Jahr zurückgelegt hatte, wurde bei ihm ein Sachbezug in voller Höhe mit einem Betrag von € 5.067,- im Jahr versteuert.

Von diesen 16.000 km verwendete der Dienstnehmer den PKW jedoch mit nur 11.000 km für rein private Zwecke, 5.000 km fuhr er damit für berufliche Zwecke im Rahmen eines zweiten Dienstverhältnisses. Für diese beruflichen Fahrten machte der Dienstnehmer Werbungskosten geltend, die ihm das Finanzamt allerdings versagte. Die Finanzverwaltung vertrat mit Verweis auf die Sachbezugswerteverordnung die Ansicht, dass ein Ansatz von Werbungskosten bei Fahrten für ein zweites Dienstverhältnis generell ausgeschlossen sei, wenn die reine Privatnutzung mehr als 6.000 km (Grenze für den halben Sachbezug) beträgt.

Sowohl das Bundesfinanzgericht als auch in weiterer Folge der Verwaltungsgerichtshof gaben der Beschwerde des Dienstnehmers Folge.

Im Rahmen eines zweiten Dienstverhältnisses können demnach sehr wohl Werbungskosten geltend gemacht werden, wobei sich deren Höhe aus dem aliquoten Anteil der beruflichen Kilometer für das zweite Dienstverhältnis im Verhältnis zu den gesamten privaten Kilometern [=Gesamtanzahl der gefahrenen Kilometer außerhalb des ersten Dienstverhältnisses) ergibt. Im vorliegenden Fall wurden daher Werbungskosten in Höhe von € 1.583,44 zu Recht berücksichtigt [5.000 km I 16.000 km= 31 ,25%; 31,25% des Sachbezuges von € 5.067 = € 1.583,44). Begründet wird dies damit, dass die Sachbezugswerteverordnung nur regelt, welche Beträge für die dort genannten Sachbezüge anzusetzen sind. Bei einer Nutzung des Fahrzeuges sowohl im Rahmen eines weiteren Dienstverhältnisses als auch außerhalb habe eine Aufteilung zu erfolgen. Dafür dass eine Aufteilung nur bis zu einer privat zurückgelegten Strecke von 6.000 km zu erfolgen hätte, bestehe kein Anhaltspunkt.